Unternehmer*innen werden nicht geboren, Unternehmer*in lernt man!

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Das Institut führt den Namen Institut für Integrative Wirtschaftsförderung e.V.
  2. Das Institut hat seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht einzutragen.
  3. Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Instituts, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Instituts ist die Weiterentwicklung der Wirtschaftsförderung im Sinne der integrativen Wirtschaftsförderung als ein eng verbundenes, wechselseitige Abhängigkeiten und unterschiedliche Aufgaben berücksichtigendes Gesamtsystem des Zusammenwirkens in einer Wirtschaftsformation.
    Zweck des Instituts ist es demzufolge, u.a.

    • Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für Kommunen, Organisationen und Unternehmen sowie deren Beschäftigte zu entwickeln und durchzuführen.
    • Erfahrungsaustausch und Informationsveranstaltungen für Unternehmer, Wirtschaftsförderer, Steuerberater, Kreditinstitute, politische Parteien und kommunale Mandatsträger anzubieten.
    • Wissenschaftliche Aufgaben im Bereich der Volks- und Betriebswirtschaft zu übernehmen, Studien zu den Themen Führungs-, Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen sowie zu Fähigkeit, Tätigkeit und Wirksamkeit kommunaler Wirtschaftsförderung durchzuführen.
    • Informationsmaterial über Daten und Fakten dem Zweck entsprechend zu erstellen, Beiträge und Fachartikel zu aktuellen Themen aus Wirtschaft, Politik und Gesellschaft zu publizieren.
  2. Das Institut soll alle Maßnahmen und Tätigkeiten fördern und durchführen, die diesen Zwecken unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind.
    Das Institut ist selbstlos tätig. Es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Das Institut verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Mittel des Instituts dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Instituts. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Instituts fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Das Institut ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  6. Bei Auflösung des Instituts oder bei Wegfall seines satzungsgemäßen Zwecks fällt die Verfügungsgewalt über das Institutsvermögen an das Bundeswirtschaftsministerium mit der Auflage, es derjenigen Einrichtung zuzuwenden, die zur Förderung des Satzungszwecks für am geeignetsten gehalten wird und die diese Mittel satzungsgemäß ausschließlich für ihre eigenen, gemeinnützigen oder berufsständischen Zwecke verwenden darf.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft und Stimmberechtigung

  1. Die Mitgliedschaft können erwerben:
    1. natürliche Personen
    2. juristische Personen
    3. Verbände und Organisationen
    4. Körperschaften des öffentlichen Rechts

    Wählergemeinschaften, politische Parteien und parteipolitische Vereinigungen können nicht Mitglied werden.

  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.
  3. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist.
  4. Die Ablehnung oder Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  6. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
  7. Personen, die sich besondere Verdienste um das Institut erworben haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. Sie bilden den Beirat.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Vierteljahr jeweils zum Ende eines Kalenderquartals oder durch Ausschluss aus dem Institut aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
  2. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
    • Grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Instituts sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen;
    • Schädigendes Verhalten innerhalb und außerhalb des Instituts;
    • Beitragsrückstand über ein Jahr trotz Mahnung.

    Vor dem Ausschluss ist dem Betreffenden Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen zu geben. Mit Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche an das Institut.
    Die Mitgliedschaft ruht, wenn der Beitrag nicht bezahlt ist.

§ 5 Beiträge

  1. Bei der Aufnahme in das Institut ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden.
  2. Über die Höhe und Fälligkeit der an das Institut zu entrichtenden Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge und Umlagen beschließt die ordentliche Jahreshauptversammlung der Mitglieder.
  3. Die Beiträge, Spenden und sonstigen Einnahmen sind unverzüglich auf das laufende Geschäftskonto des Instituts einzuzahlen.
  4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Instituts zu nutzen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen.
  2. In der Mitgliederversammlung haben sie das Recht, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist zulässig. Sie muss in schriftlicher Form erfolgen.
  3. Mitglieder haben die Pflicht, zur Erfüllung der Aufgaben des Instituts beizutragen, die Satzung zu beachten und nicht gegen die Interessen des Instituts zu handeln.

§ 7 Organe des Instituts

  1. Organe des Instituts sind der Vorstand und die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliedschaft zu einem Institutsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die den Mitgliedern zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Instituts ausgeübt. Sämtliche Mitglieder haben eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal im 1. Quartal als so genannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 9 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden unter Bekanntmachung der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 14 Tagen.
  3. Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 Prozent der Stimmberechtigten es beantragen.
  4. Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen.
  5. Abwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.
  6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 14 und 15 dieser Satzung.
  7. Die Einberufung hat in schriftlicher Form zu erfolgen.

§ 9 Aufgaben der Jahreshauptversammlung

  1. Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Institutsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
  2. Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
    1. Wahl der Vorstandsmitglieder turnusmäßig alle zwei Jahre
    2. Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern
    3. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    4. Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr
    5. Entlastung der Organe bzgl. der Jahresrechnung und der Geschäftsführung.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart
  4. dem Schriftführer
  5. mindestens einem oder maximal vier Beisitzern.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Einzelvertretungsbefugnis hat der 1. Vorsitzende. Der 2. Vorsitzende kann gemeinsam mit dem Schriftführer oder dem Kassenwart vertreten.
Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden nur gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer.

§ 11 Pflichten und Rechte des Vorstandes

  1. Der Vorstand hat die Geschäfte des Instituts nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
  2. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Institutsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Instituts zu besetzen. Der Vorstand hat das Recht, nicht mehr arbeitsfähige Ausschüsse aufzulösen.
  3. Jedes Vorstandsmitglied darf an allen Ausschusssitzungen teilnehmen und das Wort ergreifen.
  4. Der 1. Vorsitzende vertritt das Institut nach innen und außen, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
  5. Der 2. Vorsitzende vertritt und unterstützt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.
  6. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Instituts. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht vorzulegen, der in den Jahreshauptversammlungen zur Verlesung kommt.
  7. Der Kassenwart verwaltet die Institutsgeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Der Kassenwart ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Institutsvermögens verantwortlich. Er hat über die Einnahmen und Ausgaben in einfacher Form Buch zu führen und für ordnungsgemäße Belege zu sorgen. Die Kasse soll mindestens einmal jährlich durch zwei Kassenprüfer, die kein anderes Vereinsamt bekleiden, geprüft werden.
  8. Im Innenverhältnis werden der Kassierer und der Schriftführer im Falle ihrer Verhinderung durch einen vom 1. Vorsitzenden zu bestimmenden Beisitzer vertreten.
  9. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Abberufung ist nur aus einem wichtigen Grund möglich und erfolgt dadurch, dass die Mitgliederversammlung für das betreffende Vorstandsamt eine andere Person wählt. Die Beisitzer können gemeinsam gewählt werden.
  10. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Findet nicht rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit eine Neuwahl statt, so verlängert sich die Amtszeit bis zur Neuwahl, längstens jedoch um sechs Monate. Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Ausschüsse/ Arbeitskreise

  1. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können Ausschüsse bzw. Arbeitskreise bilden und auflösen.
  2. Die Aufsichtspflicht über gebildete Ausschüsse/ Arbeitskreise liegt beim Vorstand.
  3. Sämtlicher geführter Schriftverkehr ist nach Abschluss des Geschäftsjahres beim Schriftführer des Vereins abzugeben.

§ 13 Kassenprüfer

  1. Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils zwei Jahre zu wählenden zwei Kassenprüfer sind gehalten, gemeinschaftlich einmal im Jahr ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet.
  2. Bei der Wahl der Kassenprüfer sollten nur solche Personen benannt werden, die wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und geeignet sind, die Kassengeschäfte kritisch zu prüfen.

§ 14 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

  1. Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie eine Woche vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde. Die Vorschrift des § 8 bleibt unberührt.
  2. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht im Allgemeinen öffentlich durch Handaufheben. Wird jedoch von einem Mitglied geheime Abstimmung beantragt, muss diesem Antrag stattgegeben werden.
  3. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis zwei Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 8 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.
  4. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll in loser Blattform mit laufenden Seitenzahlen zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
  5. Bei Versammlungen von Arbeitskreisen genügt eine einfache Niederschrift mit Angaben über Versammlungsleiter, Anzahl der Erschienenen, gestellten Anträgen und der Abstimmungsergebnisse. Diese Niederschriften sind dem Schriftführer zur Aufbewahrung abzugeben.

§ 15 Satzungsänderung und Auflösung des Instituts

  1. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Institutsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich.
  2. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Institutsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 16 Vermögen des Instituts

Die Überschüsse der Institutskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Instituts. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

§ 17 Beirat

Die Ehrenmitglieder bilden den Beirat. Der Beirat berät den Vorstand, arbeitet Empfehlungen aus und gibt ihm Anregungen für die Förderung des Instituts.

§ 18 Ausschüsse

Zur Erfüllung einzelner Aufgaben können Ausschüsse von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand eingesetzt werden. Eine wesentliche Aufgabe besteht in der Beratung und Unterstützung des Vorstandes.

§ 19 Haftung

Die Mitglieder haften nur mit dem Institutsvermögen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei allen im Namen des Instituts erfolgten Rechtsgeschäften auf die Haftungsbeschränkung der Mitglieder hinzuweisen.

§ 20 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Annahme in Kraft.